Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV) § 15Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen des Orthoptistengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.