Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 66, Orthopädieschuhmacher, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
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