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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Parkettleger/Parkettlegerin wird für das Gewerbe Nummer 39, Parkettleger, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
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