Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) § 16Erstattung von Auslagen
Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.