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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.