Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.
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