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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Widerruf der Zulassung zur Ausbildung

(1) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Ausbildung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
sich nachträglich herausstellt, daß der Bewerber nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden dürfen,
2.
nachträglich ein Umstand eintritt, der geeignet gewesen wäre, die Zulassung des Bewerbers zur Ausbildung abzulehnen,
3.
der Bewerber das Ziel eines Ausbildungsabschnitts trotz Verlängerung (§ 7 Abs. 3) nicht erreicht oder
4.
der Bewerber schuldhaft die ihm während seiner Ausbildung obliegenden Pflichten verletzt oder seine Ausbildung bewußt verzögert.