Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 151
Haftung der Patentanwaltskammer
Auslagen, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.
zum Seitenanfang
Datenschutz