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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen

Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.