Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
1.
am 1. August 2022 bestanden,
2.
nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und
3.
nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu.