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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 31
Sachliche Zuständigkeit
Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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