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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.