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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.