Der Patentanwalt hat den Bewerber, der zur Ausbildung bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten, ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihm die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Abs. 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll den Bewerber dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen.
