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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 52o Patentanwaltsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.