Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze Art 4Übergangsvorschrift
Die durch Artikel 2 Nr. 1 eingeführte Auskunftspflicht des Händlers (§ 54g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes) erstreckt sich auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen Waren.