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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV)
§ 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises

(1) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.
(2) Für das Lesen der Daten nach Absatz 1 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.