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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche.
(2) Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist im Rahmen des § 3 der Arbeitszeitverordnung möglich. Darüber hinaus darf die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.