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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV)
§ 6 Länderüberschreitender Verkehr

(1) Erstreckt sich die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet mehrerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-Kilometer und Erträge zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.
(2) Abweichend vom Absatz 1 können die Länder einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Wagen-Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schlüsselung aufteilen.
(3) Für die Antragstellung nach § 7 und für die Entscheidung nach § 8 gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes entsprechend.