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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV)
Anlage zu § 2

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1977, 1463 - 1464;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 PBefAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen:
1.Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.
2a.Reifen
2b.Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter) Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät, Reifenreparaturen, Streusand und Salz, Dienstausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe.
2c.Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig) Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehören:
  Unternehmerleistungen
  Leistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern u. dgl.
  Dienstleistungen
  Honorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl.
  Sonstige Fremdleistungen
  Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebühren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert werden.
2d.Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
 Es sind die für die Rechnungsperiode fälligen Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen.
 Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben der Höhe der Selbstkostenbeteiligung).
2e.Sonstige Versicherungen
 Hierher gehören die Prämien für Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2d aufgeführten Haftpflichtversicherungen.
3a.Löhne und
3b.Gehälter
 Löhne und Gehälter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Ziffer 8).
3c.Sozialkosten
 Es sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe anzusetzen.
3d.Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen
 Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen Höhe einzusetzen.
4.Steuern, Gebühren, Beiträge
Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden können:
4a.Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
4b.Vermögensteuer
4c.Sonstige Steuern
 Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer).
4d.Konzessionsgebühren
 Ausgaben für die Benutzung des Verkehrsraums öffentlicher Straßen sind - auch in Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen.
5.Raum- und Gebäudemieten und Pachten
 Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; für unternehmenseigene Gebäude und Grundstücke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendungen.
6.Sonstige Kosten
 Hierher gehören Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rückstellungen gedeckt sind.
7.Kalkulatorische Abschreibungen
 Ausgangsbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand. Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen bleiben außer Betracht.
8.Kalkulatorischer Unternehmerlohn
 Für die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und rechtsfähigen Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehörige sind angemessene Kosten einzusetzen.
9.Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP)
 Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.
Kostenermittlungsbogen
1Energie, Treib- und Heizstoffe
2aReifen
2bSonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)
2cFremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)
2dHaftpflicht- und Fahrzeugversicherung
2eSonstige Versicherungen
3aLöhne
3bGehälter
3cSozialkosten
3dZuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen
4aGewerbekapital- und Lohnsummensteuer
4bVermögensteuer
4cSonstige Steuern
5Raum- und Gebäudemieten und Pachten
6Sonstige Kosten
7Kalkulatorische Abschreibungen
8Kalkulatorischer Unternehmerlohn
9Kalkulatorische Zinsen
Summe 1 - 9