Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Postdienstleistungsverordnung (PDLV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PDLV

Ausfertigungsdatum: 21.08.2001

Vollzitat:

"Postdienstleistungsverordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.3.2021 I 324

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 25. 8.2001 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 67/97 (CELEX Nr: 397L0067) +++)

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14).
Auf Grund des § 18 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Nichtdiskriminierung
§ 3Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen
§ 4Veröffentlichung von Kundeninformationen
§ 5Abholung
§ 6Rücksendung
§ 7Nachsendung und Lagerung
§ 8Nachforschung
§ 9Verjährung
§ 10(weggefallen)
§ 11Inkrafttreten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Postdienstleistungen und derjenigen, die diese Leistungen als Endkunden, mit denen keine Sondervereinbarungen bestehen, vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden).
(2) Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Nichtdiskriminierung

Marktbeherrschende Anbieter von Postdienstleistungen haben die Leistungen auf diesem Markt jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Veröffentlichung von Kundeninformationen

(1) Anbieter von Postdienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 des Postgesetzes erlassenen Verordnung erbringen, haben Informationen für Kunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. Hierzu zählen Informationen über Zugang, Nutzungsbedingungen, Entgelte und Angaben über die Qualität der Leistungen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind erfüllt, wenn diese Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter enthalten sind.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden und die Ergebnisse gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(1) Ein Anbieter von Postdienstleistungen kann mit dem Empfänger die Abholung von Postsendungen vereinbaren. Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen gemäß § 33 des Postgesetzes erbringt, darf mit dem Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur dann vereinbaren, wenn dieser für die Fälle einer förmlichen Zustellung nach Abschnitt 7 des Postgesetzes eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen hat.
(2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförderte Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist eine Benachrichtigung zu hinterlassen.
(3) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförderte Briefsendungen mit der Abholangabe "Postlagernd" für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.
Nicht auslieferbare Briefsendungen, die marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen auf diesem Markt befördern, sind - mit Ausnahme von inhaltsgleichen Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der Empfänger hat mit dem Anbieter solcher Postdienstleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Nachsendung und Lagerung

(1) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförderte Briefsendungen auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachsenden.
(2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförderte Briefsendungen, ausgenommen Nachnahmesendungen, auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen lagern.
Der Absender kann Nachforschungen nach dem Verbleib eingelieferter Briefsendungen, die marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen auf diesem Markt befördern, verlangen. Der Anbieter solcher Postdienstleistungen hat Nachforschungsaufträge unverzüglich zu bearbeiten und den Absender über das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. Stellt sich heraus, dass ein Verschulden des Anbieters ausgeschlossen werden kann, kann auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für die Nachforschung erhoben werden.
Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder einem diesem nach § 435 des Handelsgesetzbuches gleichstehenden Verschulden in drei Jahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.