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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin (Pelzveredler-Ausbildungsverordnung - PelzVAusbV)
§ 8 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Entfleischen von Fellen an der Kreismessermaschine;
2.
Ganzfleischen von Fellen an der Kürschnerbank;
3.
Bakeln und Fertigmachen von Fellen;
4.
Dünnschneiden der Felle an der Kreismessermaschine;
5.
Bakeln von Fellen an der Bakelmaschine;
6.
Bewerten des Zustands der Felle nach den verschiedenen Arbeitsgängen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Rohfellarten und Fehler in Rohfellen,
b)
Arbeitsgänge in der Pelzzurichtung,
c)
Weiterveredlung zugerichteter Felle,
d)
Beurteilung roher und zugerichteter Felle,
e)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Berechnen von Materialbedarf und Rezepturen,
b)
einfaches Kostenrechnen;
3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.