(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen in den vier Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 sind einzeln zu bewerten.
(3) Das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 ist als Prüfungsleistung zu bewerten.