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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005)
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Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2005
in Absatz 1 Satz 1
von 930 auf 985,15 Euro monatlich,
von 217,50 auf 226,72 Euro wöchentlich,
von 43,50 auf 45,34 Euro täglich,

in Absatz 1 Satz 2
von 2.060 auf 2.182,15 Euro monatlich,
von 478,50 auf 502,20 Euro wöchentlich,
von 96,50 auf 100,44 Euro täglich,
 
von 350 auf 370,76 Euro monatlich,
von 81 auf 85,32 Euro wöchentlich,
von 17 auf 17,06 Euro täglich,
 
von 195 auf 206,56 Euro monatlich,
von 45 auf 47,54 Euro wöchentlich,
von 9 auf 9,51 Euro täglich,

in Absatz 2 Satz 2
von 2.851 auf 3.020,06 Euro monatlich,
von 658 auf 695,03 Euro wöchentlich,
von 131,58 auf 139,01 Euro täglich.

Die ab 1. Juli 2005 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.