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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)
Anlage (zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1976, 1340;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
1.eine monatliche Vergütung von
 Euro 1,00bei einem Darlehen bis einschließlich
 Euro 15,00 
 Euro 1,50bei einem Darlehen bis einschließlich
 Euro 30,00 
 Euro 2,00bei einem Darlehen bis einschließlich
 Euro 50,00 
 Euro 2,50bei einem Darlehen bis einschließlich
 Euro 100,00 
 Euro 3,50bei einem Darlehen bis einschließlich
 Euro 150,00 
 Euro 4,50bei einem Darlehen bis einschließlich
 Euro 200,00 
 Euro 5,50bei einem Darlehen bis einschließlich
 Euro 250,00 
 Euro 6,50bei einem Darlehen bis einschließlich
 Euro 300,00. 
 Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.
2.Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.