- 1.
Allgemeines
Die formgebundenen Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 5 bis 9 sowie 11 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen.
- 2.
Elektronische Einreichung
Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. Bei der Datenerfassung und bei deren Übermittlung an die BaFin sind die „Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze – DÜG)“ zu beachten.
- 3.
Papierformulare
- 3.1
Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.4) – auf Endlospapier mit EDV-Druckern zu erstellen.
- 3.2
Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzustellen.
- 3.3
Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen. Hierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Kopien) zu verwenden. Endlosformulare dürfen weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein.
- 3.4
Im Datenteil des Einzelformulars dürfen die in den Formularen der Anlagen 4 und 5 enthaltenen Operationszeichen (+, –, =, (), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche nicht eingetragen werden.
Vor dem erstmaligen Einsatz von Endlosformularen sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.
- 3.5
Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlospapiers sind zu trennen.
- 3.6
Ausfüllen der Formulare
- 3.6.1
Allgemeines
Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der Weißzonen dürfen keine Angaben gemacht werden.
Sofern ausnahmsweise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen erforderlich werden, sind sie auf einem separaten Blatt beizufügen.
- 3.6.2
Formularkopf
Bei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen enthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder mehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten:
- 3.6.2.1
Im Feld „Pb“ ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF gehörende Prüfbuchstabe anzugeben, der von der BaFin vergeben wird.
- 3.6.2.2
Im Feld „MMJJ“ ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).
- 3.6.2.3
Das Feld „Herkunft des PFG“ kennzeichnet das in den Formblättern und Nachweisungen dargestellte Pensionsfondsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten:
- 3.6.2.3.1
Die Kennzahlen für das Feld „Herkunft des PFG“ ergeben sich aus Anlage 1. Das Feld befindet sich auf dem Formblatt 810 und der Nachweisung 842.
- 3.6.2.3.2
In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind für die Herkunft des PFG folgende Kennzahlen einzusetzen:
Formblatt 810 Pensionsfonds | Fb 810 für: | Kennzahlen |
---|
| | | | Herkunft des PFG |
---|
| | | | | 1. Feld | 2. Feld |
---|
§ 5 Nr. 2 | das gesamte PFG | | | | | | 00 | |
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 | das gesamte inländische PFG | | | | | | 01 | |
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 | das gesamte ausländische PFG | | | | | | 99 | |
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 | das ausländische PFG pro Land | | | | | | 21 bis 63 | |
Nachweisung 842Anlage 2 Abschnitt A Nummer 10 | Nachweisung 842 für: | Kennzahlen |
---|
Herkunft des PFG |
---|
1. Feld | 2. Feld |
---|
Unternummer 1 Buchstabe a | das gesamte ausländische PFG | | 72 |
Unternummer 1 Buchstabe b | das ausländische PFG pro Land | 21 bis 63 | |
- 3.6.2.3.3
Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 810 sowie der Nachweisung 842 können in bestimmten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nachweisungen nicht mehrfach vorzulegen.
Vielmehr sind in der Kopfzeile des „gemeinsamen“ Formblattes die Kennzahlen für Herkunft des PFG, die gemäß der Tz. 3.6.2.3.2 die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu kombinieren, d. h. unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kombinierten Kennzahlenzeile anzubringen.
Die Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die Kombination der Kennzahlenzeilen wie folgt vorzunehmen ist:
Fall 1: Das PFG hat nur eine Herkunft, d. h., es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländischem PFG mit der Folge, dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind. Existiert beispielsweise nur inländisches PFG, so gilt Folgendes:
Fall 2: Das ausländische PFG besteht nur aus Geschäft in einem einzigen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat mit der Folge, dass Herkunft 21-63 mit Herkunft 99 identisch ist:
- 3.6.3
Zahlen
- 3.6.3.1
Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen Punkt zu trennen.
- 3.6.3.2
Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch auch unter Verzicht auf die Rundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und Abrundung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.
- 3.6.3.3
Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro-Beträgen und TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder – alternativ – Streichung der Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.
- 3.6.3.4
Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma anzuzeigen ist.
- 3.6.3.5
Datenfelder, in denen der berichtende Pensionsfonds keine Angaben machen kann, müssen frei bleiben. Eine zusätzliche Kennzeichnung z. B. durch einen Strich darf nicht erfolgen.
- 3.6.4
Vorzeichen
In den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzeichen fest vorgegeben, die zur Kennzeichnung von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen (siehe auch Tz. 3.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und Nachweisungen nicht mit Vorzeichen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:
- 3.6.4.1
Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendungen oder Erträge enthalten (Aufwendungen oder Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen; Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung pensionsfondstechnischer Rückstellungen; außerordentliches Ergebnis).
- 3.6.4.2
Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen der Vorjahre dazu führen, dass pensionsfondstechnische Bruttoaufwendungen (Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle; Bruttoaufwendungen wegen Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen; Bruttoaufwendungen für Beitragsrückerstattung) zu Erträgen werden oder wenn pensionsfondstechnische Erträge aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an diesen Bruttoaufwendungen) zu Aufwendungen werden.
- 3.6.4.3
Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern auf Grund besonderer Entwicklungen Ertragsposten ausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten werden. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße mehrerer Unterposten ermittelt werden und die abzuziehenden Unterposten überwiegen.
- 3.6.4.4
In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder –) innerhalb des Datenfeldes direkt vor dem Zahlenwert einzusetzen. Das kaufmännische Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.
- 3.6.5
Beispielefalsch: | 238 184 | – 788 532.70 |
| 155,344,783 | 15,236 % |
| + 3227896 | |
richtig: | 238 184 | – 788 533 |
| 155 344 783 | 15,2 |
| + 3.227.896 | |
- 4.
Version
Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen „Euro“ oder „TsdEuro“ anzugeben. In der Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld „Version“ die Zahl „8“ einzusetzen.