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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin (Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung - PferdewMeistPrV)
§ 18 Befreiung von Prüfungsleistungen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.