Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin (Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung - PferdewMeistPrV) § 2Fachrichtungen
Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen: