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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe* (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
Anlage 13 (zu § 42 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1620;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
 
Geburtsdatum              Geburtsort
 
 
erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
                    
zu führen.
Ort, Datum
 
(Siegel)

 
 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)