(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzengesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand einführt,
- 2.
ohne Registrierung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,
- 3.
entgegen § 9 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterweisung erfolgt ist,
- 4.
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Holz verwendet,
- 5.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 eine Markierung anbringt,
- 6.
entgegen § 12 Absatz 2 Verpackungsmaterial aus Holz erneut markiert,
- 7.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Markierung vornimmt,
- 8.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsmaterial aus Holz repariert,
- 9.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Markierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,
- 10.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 eine Markierung anbringt,
- 11.
entgegen § 14 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 12.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält,
- 13.
entgegen § 17 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand ausführt oder
- 14.
entgegen § 17 Absatz 3 Verpackungsmaterial aus Holz verwendet.