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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege (Pflegestatistik-Verordnung - PflegeStatV)
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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