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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Ermittlung und Zahlung des neuen Heimentgeltes

(1) Das ab dem Umstellungszeitpunkt von dem einzelnen Heimbewohner oder seinen Kostenträgern zu zahlende Heimentgelt ergibt sich aus der Addition des Pflege- oder Vergütungssatzes in der für ihn nach § 8 Abs. 2 maßgeblichen Pflege- oder Vergütungsklasse und des nach § 7 Abs. 3 ermittelten einheitlichen Heimkostensatzes zuzüglich der gesonderten Zuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
(2) Heimbewohner, über deren Antrag auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch am 30. Juni 1996 noch nicht entschieden worden ist, oder deren Kostenträger zahlen das bisherige Heimentgelt vorläufig weiter. Das gleiche gilt für Heimbewohner in Pflegeheimen, deren Stichtag gemäß § 7 Abs. 1 auf ein Datum nach dem 30. Juni 1996 fällt. Nach Wirksamwerden der neuen Pflegesätze und Heimkostensätze im Sinne des § 6 Abs. 1 sind die Differenzbeträge zugunsten oder zu Lasten des Pflegebedürftigen rückwirkend ab dem Umstellungszeitpunkt, bei späterer Aufnahme in das Pflegeheim ab Beginn seines Leistungsanspruchs zu verrechnen.
(3) Heimbewohner, die keinen Antrag auf vollstationäre Pflegeleistungen nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben, obwohl sie pflegerischen Hilfebedarf haben, oder deren Antrag abgelehnt worden ist, oder deren Kostenträger zahlen ab dem Umstellungszeitpunkt den allgemeinen Vergütungssatz und den einheitlichen Heimkostensatz; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.