Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Pflanzkartoffelverordnung
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1)
Anforderungen an den Feldbestand

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2328;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


   
 AnforderungVorstufenpflanzgut1
der Klasse
Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse
 
 PBTCPBSSEEAB 
 12345678 
1Fremdbesatz        
 Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betragen:022481616 
2Fehlstellen        
 Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens betragen:  1515202020 
3Krankheiten        
3.1Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen:        
3.1.1Schwarzbeinigkeit (Pectobacterium spp., Dickeya spp.);
als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegengeblieben sind
000,10,40,61,01,2 
3.1.2Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting
et al. (Zebra-Chip)
0000000 
3.1.3Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur)0000000 
3.1.4Viruskrankheiten (Anzeichen des Befalls mit Mosaikvirus und Blattrollvirus); als viruskranke Pflanze gilt, außer im Fall des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegengeblieben sind00,10,20,40,61,02,0 
3.1.5Potato spindle tuber viroid (PSTVd)000000 0 
 
____________
1
Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1 oder 3, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.
 

3.2
(weggefallen)
4
Schadorganismen
4.1
Quarantäneschadorganismen
4.1.1
Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.
4.1.2
Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.
4.2
RNQPs
Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.
Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072):
4.2.1
RNQP nach Nummer 3.1.2:
a)
Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder
b)
bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt.
4.2.2
RNQP nach Nummer 3.1.3:
a)
Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder
b)
alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.
4.2.3
RNQP nach Nummer 3.1.5:
Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden.
5
Abgrenzung
Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.
6
Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände
Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.