(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1, § 2, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt oder
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat einführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.
