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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1, § 2, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
2.
(weggefallen)
3.
entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt oder
4.
entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat einführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.