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Zweck dieses Gesetzes ist,
1.
Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
3.
(weggefallen)
4.
Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können,
5.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen.