Zweck dieses Gesetzes ist,
- 1.
- Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
- 2.
- Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können,
- 5.
- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen.
