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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16d Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel

(1) Ein paralleleingeführtes Pflanzenschutzmittel darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es
1.
mit
a)
seiner Bezeichnung,
b)
dem Namen und der Anschrift des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung,
c)
der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilten Nummer und
2.
nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 7 und Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, gekennzeichnet ist.
(2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder nachträglich geänderten Anwendungsgebiete, Anwendungsbestimmungen und Auflagen gelten auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel. Wird für das Referenzmittel eine Genehmigung nach § 18 erteilt, gilt diese auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel.