Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 16g Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der Verkehrsfähigkeit
(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung die Feststellung der Verkehrsfähigkeit
- 1.
- durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung,
- 2.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
- 1.
- wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f verstoßen hat oder
- 2.
- eine erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt wurde, einzuführen oder in Verkehr zu bringen.
