(1) Soweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvorschriften getroffen worden sind, dürfen Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in andere als Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn
- 1.
- auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, die Wirkstoffe nach Art und Menge und das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längstens zweijähriger Haltbarkeit angegeben sind und
- 2.
- den Behältnissen und abgabefertigen Packungen eine Gebrauchsanleitung mit Angaben über
- a)
- die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung,
- b)
- mögliche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt,
- c)
- Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
- d)
- die sachgerechte Beseitigung oder Neutralisierung
beigefügt ist.
(2) Für die Ausfuhr bestimmte Pflanzenschutzmittel, die
- 1.
- nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen sind,
- 2.
- nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7 und Abs. 3 gekennzeichnet sind oder
- 3.
- mit Angaben nach § 21 versehen sind,
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies
- 1.
- zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder
- 2.
- zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu behebender Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt,
