(1) Das Julius Kühn-Institut kann Pflanzenschutzgeräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 24 entsprechen. Es hat mit Vorrang die Pflanzenschutzgeräte zu prüfen, für die die Erklärung oder die ihr beigefügten Unterlagen zu Bedenken Anlaß geben, ob die Pflanzenschutzgeräte den Anforderungen nach § 24 entsprechen.
(2) Das Julius Kühn-Institut kann im Einzelfall anordnen, daß der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer ihr ein Pflanzenschutzgerät zur Prüfung übersendet.
