Ergibt die Prüfung, daß ein Pflanzenschutzgerät nicht den Anforderungen entspricht, so löscht das Julius Kühn-Institut die Eintragung in der Pflanzenschutzgeräteliste. Bei leichteren Mängeln kann das Julius Kühn-Institut zunächst von der Löschung absehen und dem Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Bis zum Ablauf der Frist dürfen Pflanzenschutzgeräte dieses Gerätetyps abweichend von § 24 mit diesen Mängeln weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
