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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 29 Gebrauchsanleitung

Bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzgerätes ist die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern. Auf ihr sind zusätzlich anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Herstellers, Vertriebsunternehmers oder Einführers,
2.
die Bezeichnung des Gerätetyps und der Verwendungsbereich.