(1) Pflanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
- 1.
- bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt, haben,
- 2.
- in eine Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Pflanzenstärkungsmittel aufgenommen worden sind und
- 3.
- auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen oder Packungsbeilagen mit den Angaben nach § 31a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, der Angabe "Pflanzenstärkungsmittel" und der Listennummer versehen sind.
(2) (weggefallen)
