(1) Pflanzenstärkungsmittel werden in die Liste nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen, wenn der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer die Aufnahme beantragt. Der Antrag muß enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,
- 3.
- Angaben über die Zusammensetzung nach Art und Menge mit den gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen,
- 4.
- Angaben über die Wirkungsweise,
- 5.
- die Gebrauchsanleitung und
- 6.
- die für die Behältnisse und äußeren Umhüllungen oder für die Packungsbeilagen vorgesehene Kennzeichnung.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, sofern die ihr vorgelegten Angaben und Unterlagen zu Bedenken Anlaß geben, ob das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, vom Antragsteller die Vorlage der für eine Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels erforderlichen Unterlagen und Proben verlangen.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel. Es trifft seine Entscheidung hinsichtlich
- 1.
- möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
- 2.
- möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Benehmen mit dem Umweltbundesamt,
- 3.
- anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut.
(4) Ergibt sich aus den Unterlagen oder Proben, daß ein Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so lehnt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Aufnahme des Pflanzenstärkungsmittels in die Liste ab.
(5) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen.
