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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
§ 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann genehmigte Zusatzstoffe daraufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen nach § 42 Absatz 2 weiterhin entsprechen.
(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass ein genehmigter Zusatzstoff den Anforderungen nach § 42 Absatz 2 nicht entspricht, widerruft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Genehmigung. In diesem Fall ist die Rückgabe des Zusatzstoffes an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Dritten zulässig.