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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
§ 48
Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.
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