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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
§ 9 Persönliche Anforderungen

(1) Eine Person darf nur
1.
Pflanzenschutzmittel anwenden,
2.
über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten,
3.
Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen,
4.
Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder
5.
Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,
wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.
(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag den Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nachweist, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutzmittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden. Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder im Internet auch außerhalb gewerblicher Tätigkeiten in Verkehr bringt, muss zusätzlich nachweisen, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, um sowohl berufliche als auch nichtberufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundene Risiken, mögliche Risikominderungsmaßnahmen sowie die sachgerechte Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und ihren Resten zu informieren. Der Sachkundenachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde soll den Sachkundenachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber des Nachweises die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder der Inhaber des Nachweises wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen verstoßen hat.
(4) Sachkundige Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Die Fort- oder Weiterbildung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Kann der Sachkundige den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die Wahrnehmung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Fort- oder Weiterbildung, soll die zuständige Behörde den Sachkundenachweis widerrufen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist kein Sachkundenachweis erforderlich für die
1.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich,
2.
Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis im Sinne des Absatzes 1,
3.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis im Sinne des Absatzes 1,
4.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über
1.
Art und Umfang der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
2.
das Verfahren für deren Nachweis,
3.
die Gestaltung des Sachkundenachweises,
4.
Informationspflichten von Inhabern eines Sachkundenachweises,
5.
die Wiedererlangung des Sachkundenachweises durch Personen, denen der Sachkundenachweis nach den Bestimmungen der Absätze 3 oder 4 entzogen oder widerrufen worden ist,
6.
die Anerkennungsvoraussetzungen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 4 sowie
7.
über Art und Umfang der Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten nach Absatz 5 Nummer 2
zu erlassen.
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 6 zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Fußnote

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 74 Abs. 6 +++)