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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung)
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Muster eines Antragsformulars nach § 1

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 508)


Antrag
Antragsteller:
Sachbearbeiter/in:Ort:Datum:
Telefon:
1.
Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 PflSchG des nachstehend genannten Pflanzenschutzgerätes
 Dokumentenprüfung
 Sichtprüfung
2.
Prüfung auf JKI-Anerkennung
 Erneute Anerkennung
 Übertragung der Anerkennung
3.
Prüfung auf Eintragung in die beschreibende Liste nach § 52 PflSchG
 hinsichtlich Abdriftminderung
 hinsichtlich Einsparung von Pflanzenschutzmitteln
4.
Ich willige ein, dass die Tatsache, dass sich das unten näher bezeichnete Gerät in der Prüfung befindet, öffentlich gemacht werden kann.
Hersteller des Gerätes:
Bezeichnung des Gerätes:
Ausführung:
Geräteart:
Gerätebauart:
Vorgesehener Verwendungsbereich:
Beigefügte Unterlagen:
 Gebrauchsanleitung (1-fach)  
 Beschreibung des Gerätetyps  
 Bildliche Darstellung des Gesamtgerätes
 erforderlichenfalls Bestätigung über die unfallschutztechnisch einwandfreie Ausführung des Gerätes
 erforderlichenfalls Bestätigung über die Einhaltung der Straßenverkehrszulassungsordnung
 erforderlichenfalls Liste der in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ einzutragenden Ausführungen


Der Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte ergeben und die nicht von dem JKI oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
Die Prüfungsgrundlagen werden zur Kenntnis genommen. Der Antragsteller willigt ein, dass Dokumente, auch Prüfberichte, auf elektronischem Wege zwischen ihm und dem JKI ausgetauscht werden können. Ihm ist ferner bekannt, dass die Vertraulichkeit während der Prüfung im Prüflabor sowie während der praktischen Einsatzprüfung nicht immer gewährleistet werden kann, wenn Dritte anwesend sein sollten.


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