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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
§ 1 Antrag

(1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug nach § 18 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:
1.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
2.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Luftfahrzeugunternehmens,
3.
Name des Anwenders,
4.
Kopie des Luftfahrerscheins mit den für die beabsichtigte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln notwendigen Berechtigungen,
5.
Angaben über die Bezeichnung des Fluggerätes und der zu verwendenden Technik, die der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dient,
6.
die voraussichtliche Größe und Lage der Anwendungsflächen einschließlich Angaben zu angrenzenden Wohngebieten,
7.
Kopie des Sachkundenachweises des Anwenders nach § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes, soweit die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen,
8.
Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder der Pflanzenschutzmittel, das oder die angewendet werden soll oder sollen, sowie zu verwendender Zusatzstoffe, soweit diese für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen erforderlich sind,
9.
Angabe der zu behandelnden Kultur und des zu bekämpfenden Schadorganismus,
10.
Anwendungsplan mit Aufwandmengen der Pflanzenschutzmittel einschließlich der verwendeten Zusatzstoffe, voraussichtlichen Anwendungszeitpunkte oder Anwendungszeiträume,
11.
Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit einschließlich Informationen zum zeitlich-räumlichen Ausmaß der Befallssituation und
12.
Begründung, warum für die beantragte Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Pflanzenschutzmittel mit einem Luftfahrzeug nach Stand der Erkenntnisse keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten für eine hinreichend wirksame Anwendung bestehen oder gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt gegeben sind.
(2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller zusätzliche nicht personenbezogene Angaben oder Unterlagen zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen verlangen. Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 10 können auch nachgereicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt sind. Die zuständige Behörde kann für die Nachmeldung eine Frist setzen.
(3) Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit sind nicht erforderlich, wenn sie der zuständigen Behörde bereits vorliegen oder diese die Bekämpfung des Schadorganismus nach § 8 des Pflanzenschutzgesetzes angeordnet hat.