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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
§ 4 Verfahren für die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittels für die Anwendung mit Luftfahrzeugen

(1) Dem Antrag auf Genehmigung nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes sind, soweit beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit keine ausreichenden Informationen insbesondere aus Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Zulassungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen, folgende zusätzliche Unterlagen beizufügen:
1.
die vorgesehenen Anwendungen des Pflanzenschutzmittels,
2.
Unterlagen zur Abdrift bei Anwendungen mit Luftfahrzeugen,
3.
Unterlagen zur Exposition von Mensch, Tier und dem Naturhaushalt bei Anwendungen des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen,
4.
Unterlagen über die für die Anwendung vorgesehene Technik,
5.
Unterlagen über die Wirksamkeit auch bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen, wenn die vorgesehene Aufwandmenge sich von der zugelassenen Aufwandmenge erheblich unterscheidet,
6.
Unterlagen zur Einhaltung festgelegter Rückstandshöchstgehalte.
(2) Dem Antrag ist zusätzlich eine Begründung beizufügen, warum für die beantragte Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen grundsätzlich nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten für eine hinreichend wirksame Anwendung existieren oder gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen.
(3) Soweit es für die Prüfung des Antrages erforderlich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Unterlagen nutzen, die zur Prüfung des Antrags auf Zulassung des Pflanzenschutzmittels erhoben worden sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann von dem Antragsteller die Vorlage ergänzender Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 erforderlich ist. Für einen Antrag im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend, soweit sich die geforderten Angaben nicht bereits aus den mit dem Zulassungsantrag übermittelten Unterlagen ergeben.