Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7c
Übergangsvorschrift
Die Amtszeit der am 4. Dezember 2003 berufenen Mitglieder des Sachverständigenausschusses nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes endet am 31. Dezember 2003.
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